Freizeitwohnungspauschale

Zuständig

Freizeitwohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche:  72,00€ pro Jahr

Freizeitwohnungen über 50 m2 Nutzfläche: 108,00 € pro Jahr

Zuschlag für Freizeitwohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche: 108,00 € pro Jahr (150% der Freizeitwohnungspauschale)

Zuschlag für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche: 216,00 € pro Jahr (200% der Freizeitwohnungspauschale)


  • Keine Abgabenpflicht, da ein Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde besteht
  • Die Wohnung wird überwiegend als private Gästeunterkunft verwendet.
  • Die Wohnung wird überwiegend zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung eine allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder einer Lehre verwendet.
  • Die Wohnung wird überwiegend zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes verwendet.
  • Die Wohnung wird überwiegend zur Berufsausübung (insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler) verwendet.
  • Die Wohnung wird überwiegend zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern verwendet.
  • Ein bestehender Hauptwohnsitz musste aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden.
  • In den vergangenen vier Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr wurde bzw. wird
    • * zumindest eine Wohnung auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz bewohnt und
    • * das Grundstück nur von Personen bewohnt, die nahe Angehörige im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 des Eigentümers sind und
    • * keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet. 
  •  Die Wohnung wird nicht zur Freizeitnutzung genutzt.